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       Unterbringungskosten - Arztkosten bei verletzten Tieren
Vorab ein grundsätzlicher Hinweis speziell für Katzen:
Machen Sie nicht den Fehler, einer Katze, die in Ihrem Garten oder vor Ihrem Haus auftaucht, sofort etwas zu fressen zu geben. Meist ist es eine Katze, die durchaus einen Besitzer hat und nur einfach "ihr Revier" ab-
schreitet. Macht sie einen gesunden Eindruck, dann ist es nicht not-
wendig, dass sie "an fremden Tischen" sich zusätzliche Mahlzeiten holt.

Sollten Sie jedoch ein Tier finden oder sollte es Ihre Nähe suchen und augenscheinlich krank,
ausgemergelt oder verletzt ist, dann haben Sie nach dem Tierschutzgesetz die Pflicht, diesem
Fundtier zu helfen, um dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Ist das Tier verletzt, dann bringen Sie es bitte sofort zum nächsten Tierarzt zur Erstversorgung
und sagen Sie dem Tierarzt bitte, dass es sich um ein Fundtier handelt.

Sie haben zugleich die weitere Pflicht, das Fundtier unverzüglich beim Fundbüro Ihrer 
Kommune
anzuzeigen (§ 965 BGB), denn es kann ja durchaus sein, dass der bisherige Eigentümer das Tier
vermisst und beim Fundbüro nachfragt. Unterlassen Sie diese Fundtieranzeige (das Formular er-
halten Sie auch beim Tierschutzverein), verletzen Sie das Eigentumsrecht des Eigentümers, der
gemäß § 973 Abs. 1 BGB bis sechs Monate nach der Fundtieranzeige ein Tier vom Finder (von
Ihnen oder auch vom Tierheim) herausverlangen kann. Das Verschweigen des Fundes kann als
Fundunterschlagung (§ 246 StGB) bestraft werden.

Die Zuständigkeit der Gemeinden zur Fundtierunterbringung ergibt sich aus den Fundvorschriften
(§ 90 a BGB i.V.m. §§ 965 bis 984 BGB). In tierschutzkonformer 
Anwendung der Fundvor-
schriften 
haben die Gemeinden die Fundtiere entgegenzunehmen und artgerecht im Sinne
des § 2 TierSchG un­terzubringen,
 zu ernähren und zu pflegen.
Hierzu zählen
auch die notwendigen Behandlungs­kosten für Verletzungen
und akute Krankheiten sowie unerlässliche prophylaktische Maßnah­men wie Impfungen
und Entwurmungen, die notwendig sind, um der Ausbreitung von Infekti­onskrankheiten
innerhalb des Tierheimes vorzubeugen. Bei Hunden ist dies die Grundimmunisie­rung
gegen Staupe, HCC- ansteckende Hepatitis, Parvovirose und Leptospirose; bei Katzen
ist es die Grundimmunisierung
gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen.
Die
Kastration und die
Toll­wutimpfung sind hiervon grundsätzlich nicht erfasst.
Da die Gemeinden in der Regel selbst keine Tierheime betreiben, wird diese Aufgabe durch
den Landkreis bzw. durch ein Kreistierheim wahrgenommen.
                                                             
Kostenübernahme bei Fundtieren
Die unverzügliche Abgabe der Fundtieranzeige ist für Sie auch deshalb ganz wichtig, weil erst
durch die Fundtieranzeige die zuständige Gemeinde verpflichtet wird,

-   bei einem verletzten Fundtier die Kosten für die tierärztliche Erstversorgung zu tragen;
-   bei einer notwendigen Unterbringung des Fundtieres im Kreistierheim die dort anfallenden
    Kosten  zu übernehmen.

Kostenübernahme bei herrenlosen Tieren
Für herrenlose Tiere ist die Gemeinde nur zuständig, wenn diese Tiere die öffentliche Si­cherheit
oder Ordnung gefährden. Dies kann z.B. ein herumstreunender Hund sein, welcher den Straßen-
verkehr gefährdet oder Passanten angreift. In diesem Fall ist die Gemeinde als Ortspolizeibe­hörde
verpflichtet, Maßnahmen nach §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes zu treffen. Die Kosten für ein nach
Maßgabe der §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes in einem Tierheim untergebrachten herrenlosen Tier
hat die Gemeinde zu tragen.


Das Land Baden-Württemberg hat den Gemeinden zu diesem Thema folgende Empfehl-
ung
gegeben:

"Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig,
da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufge-
geben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier aus-
zusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des 
Auf­findens in aller Regel davon aus-
zugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt."

Mit anderen Worten: Das Land empfiehlt den Gemeinden, nicht kleinlich zu sein und im Zwei-
felsfalle ein herrenloses Tier einem Fundtier bezüglich der Kostentragung gleichzustellen.

Bitte nehmen Sie unverzüglich auch Kontakt mit unserem Verein auf. Wir haben die Möglichkeit,
bei einem Fundtier zu prüfen, ob es gechipt ist und können gfls.die Chip-Nummer auslesen und
über TASSO den Eigentümer feststellen. Wir helfen Ihnen gerne auch 
beim Ausfüllen und bei der
Abgabe der Fundtieranzeige.
Wenn Sie unsere Unterstützung anfordern, dann haben wir zugleich
die Chance, das zugelaufene Tier zunächst privat weiterzuvermitteln, bevor eine Überführung in das
Kreistierheim evtl. notwendig wird. Da unsere Vereinsmitglieder ihre Arbeit ehrenamtlich und freiwillig
tun, bitten wir um Verständnis, wenn wir Ihnen nicht "rund um die Uhr" zur Verfügung stehen
können.


Noch schöner wäre es, wenn das zuge-
laufene Tier instinktsicher in Ihnen einen neuen Tierfreund
gefunden oder gar "erweckt" hätte.
Auch in diesem Falle stehen wir  Ihnen gerne
mit Rat und Tat zur Seite. 


Lass mich doch herein !

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