Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.11.2007 (AZ: VIII ZR 340/06)
entschieden, dass Mietern das Halten von Hunden und Katzen ohne eine eindeutige
Regel im Mietvertrag nicht verboten werden darf. Fehlt es an einer
entsprechenden Klau-
sel, müssen die Interessen des Vermieters und des Mieters im
jeweiligen Einzelfall sorg-
fältig abgewogen werden.
Eine generelle
gesetzliche Regelung zur Tierhaltung in der Mietwohnung gibt es nicht. Es
kommt
darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Folgende Grundsätze gelten:
Kleintiere wie Schildkröten, Hamster, Kaninchen, Ziervögel, Zierfische
etc., die den Nach-
barn nicht stören können, dürfen nicht verboten werden, wenn
nicht übermäßig viele
Tiere gehalten werden. Vereinzelt haben Gerichte hier auch
einzelne Wohnungskatzen
oder Kleinsthunde eingeordnet. Mehr als vier
Wohnungskatzen in einer ca. 70 qm Wohn-
ung übersteigen den üblichen Mietgebrauch.
Hunde und Katzen sind kein Problem, wenn im Mietvertrag deren Haltung
beim Einzug aus-
drücklich genehmigt wurde. Eine solche Vereinbarung steht in der
Regel nicht in den Allge- meinen Vertragsbedingungen, sondern muss am Vertragsende
handschriftlich eingefügt
werden.
Wurde die Haltung von Hunden und
Katzen ausdrücklich verboten, muss der Mieter sich
hieran halten und er muss mit
der Aufforderung zur Weggabe der Tiere bis hin zur Kündi-
gung rechnen, wenn er
sich über das Verbot hinwegsetzt. Anders liegt der Fall, wenn das
Tier trotz
Verbot mit Wissen des Vermieters oder des Hausmeisters/Verwalters über Jahre
hinweg beanstandungslos gehalten wurde. So wurde bereits gerichtlich
entschieden, dass
nach einem Zeitraum von fast drei Jahren eine Duldung der
Tierhaltung eintritt (Amtsge-
richt Köln, Urteile vom 12.06.1992 (Az. 219 C
279/91) und vom 22.12.1980 (Az. 213 C 93/80).
Nach diesem Zeitraum kann der
Vermieter die Weggabe des Tieres nur noch dann verlan-
gen, wenn das Tier die
Nachbarn unzumutbar stört.
Der häufigste Fall ist der, dass die Tierhaltung der
Erlaubnis des Vermieters bedarf. Dieser
erteilt üblicherweise die Erlaubnis für
1-2 Hunde bzw. Katzen mit dem Vorbehalt des Widerrufs,
wenn das/die Tiere
unzumutbar stören (z.B. wegen dauernden Bellens, Geruchsbelästigung,
Belästigung
der Nachbarn, Verunreinigen der Gemeinschaftsanlagen). Gelegentliches An-
schlagen
eines Hundes ist keine unzumutbare Belästigung.
Quelle: TIERSCHUTZ aktuell Nr. 10/2009 des Deutschen Tierschutzbundes