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  Wissenswertes
 Tierhaltung in der Mietwohnung

Tierhaltung in der Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.11.2007 (AZ: VIII ZR 340/06)
entschieden, dass Mietern das Halten von Hunden und Katzen ohne eine eindeutige
Regel im Mietvertrag nicht verboten werden darf. Fehlt es an einer entsprechenden Klau-
sel, müssen die Interessen des Vermieters und des Mieters im jeweiligen Einzelfall sorg-
fältig abgewogen werden.
Eine generelle gesetzliche Regelung zur Tierhaltung in der Mietwohnung gibt es nicht. Es
kommt darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Folgende Grundsätze gelten:
 
Kleintiere wie Schildkröten, Hamster, Kaninchen, Ziervögel, Zierfische etc., die den Nach-
barn  nicht stören können, dürfen nicht verboten werden, wenn nicht übermäßig viele
Tiere gehalten werden. Vereinzelt haben Gerichte hier auch einzelne Wohnungskatzen
oder Kleinsthunde eingeordnet. Mehr als vier Wohnungskatzen in einer ca. 70 qm Wohn-
ung übersteigen den üblichen Mietgebrauch.
 
Hunde und Katzen sind kein Problem, wenn im Mietvertrag deren Haltung beim Einzug aus-
drücklich genehmigt wurde. Eine solche Vereinbarung steht in der Regel nicht in den Allge-
meinen Vertragsbedingungen, sondern muss am Vertragsende handschriftlich eingefügt
werden.
 
Wurde die Haltung von Hunden und Katzen ausdrücklich verboten, muss der Mieter sich
hieran halten und er muss mit der Aufforderung zur Weggabe der Tiere bis hin zur Kündi-
gung rechnen, wenn er sich über das Verbot hinwegsetzt. Anders liegt der Fall, wenn das
Tier trotz Verbot mit Wissen des Vermieters oder des Hausmeisters/Verwalters über Jahre
hinweg beanstandungslos gehalten wurde. So wurde bereits gerichtlich entschieden, dass
nach einem Zeitraum von fast drei Jahren eine Duldung der Tierhaltung eintritt (Amtsge-
richt Köln, Urteile vom 12.06.1992 (Az. 219 C 279/91) und vom 22.12.1980 (Az. 213 C 93/80).
Nach diesem Zeitraum kann der Vermieter die Weggabe des Tieres nur noch dann verlan-
gen, wenn das Tier die Nachbarn unzumutbar stört.
Der häufigste Fall ist der, dass die Tierhaltung der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Dieser
erteilt üblicherweise die Erlaubnis für 1-2 Hunde bzw. Katzen mit dem Vorbehalt des Widerrufs,
wenn das/die Tiere unzumutbar stören (z.B. wegen dauernden Bellens, Geruchsbelästigung,
Belästigung der Nachbarn, Verunreinigen der Gemeinschaftsanlagen). Gelegentliches An-
schlagen eines Hundes ist keine unzumutbare Belästigung.

Quelle: TIERSCHUTZ aktuell Nr. 10/2009 des Deutschen Tierschutzbundes