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Fundtiere / herrenlose Tiere

Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verloren gegangene Tiere, deren Eigentümer in der
Regel unbekannt ist.
Ein Fundtier ist nach den Fundrechtsregeln der §§ 965 - 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
zu behandeln.
Der Finder, der ein verlorenes Tier an sich nimmt, hat eine Reihe gesetzlicher Vor-
schriften zu beach­ten:
So hat er, da ein Eigentümer in der Regel nicht bekannt ist, seinen Fund unverzüglich bei der Polizei
bzw. dem Fundbüro seiner Kommune anzuzeigen (§ 965 BGB).
Unterlässt er dies, verletzt er das
Eigentumsrecht des Eigentümers, der gem. § 973 Abs. 1 BGB bis sechs Monate nach der Fundtier-
anzeige ein Tier vom Besitzer herausverlangen kann. Das Verschweigen des Fundes kann als Fund-
unterschlagung (§ 246 StGB) bestraft werden.

Herrenlose Tiere sind dagegen Tiere, an denen nach bürgerlichem Recht (BGB §§ 958-964)
kein Eigentum besteht. Dazu gehören in Freiheit lebende Wildtiere, freilebende bzw. verwilderte
Haustiere sowie ausgesetzte Tiere. Freilebende Katzen und Tauben sind ebenfalls herrenlos.
Herrenlose und damit auch ausgesetzte Tiere können in Eigenbesitz genommen werden.


Das Aussetzen oder unversorgte Zurücklassen von Haustieren ist nach § 3 Ziffer 3 TierSchG
verboten und kann als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 TierSchG mit einer
Geldbuße bis 25.000 EUR geahndet werden. 


© Tierschutzverein Villingen-Schwenningen e.V.