Fundtieresind entlaufene, verirrte bzw.
verloren gegangene Tiere, deren Eigentümer in der
Regel unbekannt ist. Ein Fundtier ist nach den Fundrechtsregeln der §§ 965 - 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
zu
behandeln. Der Finder, der ein verlorenes Tier an sich nimmt, hat eine Reihe
gesetzlicher Vor- schriften zu beachten:
So hat er, da ein Eigentümer in der Regel nicht bekannt ist, seinen Fund unverzüglich bei der Polizei
bzw. dem Fundbüro seiner Kommune anzuzeigen (§ 965 BGB).
Unterlässt er dies, verletzt er das
Eigentumsrecht des Eigentümers, der gem. §
973 Abs. 1 BGB bis sechs Monate nach der Fundtier-
anzeige ein Tier vom Besitzer
herausverlangen kann. Das Verschweigen des Fundes kann als Fund-
unterschlagung
(§ 246 StGB) bestraft werden. Herrenlose Tieresind dagegen Tiere, an denen nach
bürgerlichem Recht (BGB §§ 958-964)
kein Eigentum besteht.
Dazu gehören in Freiheit lebende Wildtiere, freilebende bzw. verwilderte
Haustiere sowie ausgesetzte Tiere. Freilebende Katzen
und Tauben sind ebenfalls herrenlos. Herrenlose und
damit auch ausgesetzte Tiere können in Eigenbesitz genommen werden.